Demobeobachtung Leipzig begleitet Demonstration „Alles muss man selber machen“ am 12.10.2019 in Erfurt

Bei der Demo des Bündnisses „Alles muss man selber machen“ am 12.10.2019 in Erfurt kritisiert die Demobeobachtung Leipzig mehrfachen zweifelhaften Kameraeinsatz und die Beeinflussung der Außenwirkung durch die Polizei Thüringen.

Die meiste Zeit war die Kamera des eingesetzten Übertragungswagens ausgefahren, wobei für die Teilnehmenden nicht immer erkennbar war, ob sie gerade tatsächlich gefilmt wurden.

Laut Aussage der Einsatzkräfte filme die Kamera nicht durchgängig, was auch am Winkel der Kamera erkennbar sei. Aus der frontalen Perspektive der Teilnehmenden war das jedoch nicht der Fall. Sie mussten davon ausgehen, dass sie gerade gefilmt werden. So konnte ein Gefühl des Beobachtetseins hervorgerufen werden, welches sie in ihrem Verhalten beeinflusst und sogar von der Teilnahme an der Demonstration abhalten kann.1

Als ebenfalls einschüchternd ist das Mitführen von sogenannten Einsatzmehrzweckpistolen zu bewerten. Auf die Bemerkung eines Demonstrationsteilnehmers, dass diese recht bedrohlich aussähen wurde erwidert, dass sie ‚so‘2 ganz harmlos seien. Allerdings steht außer Frage, dass damit nach Außen eine Gefährlichkeit suggeriert wurde, die nicht bestand.

Der Demonstrationszug wurde von vier Polizeiwagen mit Blaulicht sowie circa 15 Beamt*innen angeführt. Für Außenstehende wurde insgesamt der Eindruck erweckt, dass sie vor der Demonstration gewarnt werden müssten.

Auf die Bemerkung eines Passanten hin, der die Demonstration als „unverschämt“ betitelte, antwortete ein Beamter sinngemäß, dass er das auch finde, die Versammlungsbehörde sie aber nun einmal genehmigt habe. Dass ein Polizeibeamter nach Außen hin die Versammlung in dieser Form negativ bewertet, erhärtet den Eindruck, dass die Polizei sich ihrer Rolle in der Außenwahrnehmung der Versammlung nicht bewusst ist. Oder aber sie nimmt billigend in Kauf, die Demonstration mit ihrem Verhalten, wie auch mit der eingesetzten Ausrüstung in ein schlechtes Licht zu rücken.

1 Vgl. VG Berlin vom 26.04.2012, Az VG 1 K 818.09, gleichlaufende Problematik.

2Gemeint war wohl das Mitführen im ungeladenen Zustand.

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